In der Insolvenzdatei öffentlich bekannt zu machen sind nicht nur die Bestellung eines Gläubigerausschusses und die Namen seiner Mitglieder, sondern auch die Enthebung eines Gläubigerausschussmitglieds. OGH 29. 5. 2018, 8 Ob 60/18h.
In der Insolvenzdatei öffentlich bekannt zu machen sind nicht nur die Bestellung eines Gläubigerausschusses und die Namen seiner Mitglieder, sondern auch die Enthebung eines Gläubigerausschussmitglieds. OGH 29. 5. 2018, 8 Ob 60/18h.