Im Hotelgewerbe unterliegen nach der Sonderregelung in § 10 UStG 1994 nur jene regelmäßig mit der Beherbergung verbundenen Nebenleistungen dem ermäßigten Steuersatz, die bei Beherbergungsbetrieben mittlerer Kategorie normalerweise an Gäste erbracht werden. - VwGH 27. 6. 2018, Ra 2016/15/0075.