EFZG: § 2
ARG: § 9
1. Ein an einem Feiertag erkrankter AN erhält, wenn ihn an diesem Tag keine Arbeitsverpflichtung getroffen hätte, Feiertagsentgelt nach dem Arbeitsruhegesetz. Da die Arbeit an einem Arbeitstag, der auf einen Feiertag fällt, schon a priori ausfällt, ist es ohne Belang, ob der AN an diesem Tag gesund oder krank ist; die Arbeit ist dann wegen des Feiertags ausgefallen. Feiertage, die auf einen Arbeitstag fallen, verlängern daher den Entgeltfortzahlungszeitraum. Anderes gilt nur dann, wenn der AN am Feiertag zur Arbeitsleistung verpflichtet wäre, weil nur dann kann er auch an der Leistung seiner Arbeit durch die Krankheit verhindert sein.