VO (EG) 261/2004 : Art 5, Art 7
Das Luftfahrtunternehmen ist von seiner Verpflichtung zu Ausgleichszahlungen an die Fluggäste bei Annullierung von Flügen oder Verspätung ab drei Stunden befreit, wenn es nachweisen kann, dass die Annullierung des Fluges bzw dessen verspätete Ankunft auf "außergewöhnliche Umstände" zurückgeht, die sich auch dann nicht hätten vermeiden lassen, wenn alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen worden wären.