ABGB: §§ 914 f
ZPO: § 581
Eine in einem Vertrag enthaltene Schiedsklausel ist zwar als Nebenabrede zu beurteilen, die das rechtliche Schicksal des Hauptvertrags teilt und ihre Daseinsberechtigung verliert, wenn die Parteien den Hauptvertrag einverständlich außer Kraft setzen. Das gilt aber - ebenfalls nach stRsp - nur idR bzw im Zweifel, also nicht immer. Entscheidend ist stets der Wille der Vertragsparteien, der im Einzelfall durch Auslegung ermittelt werden muss.