Hat ein DN während seiner Arbeitszeit einen Behördentermin, fährt er aber nicht direkt von seinem Arbeitsplatz zur Behörde, sondern zuerst zu seiner Wohnung, weil er die beim Termin benötigte E-Card zuhause vergessen hatte, steht ein Unfall auf diesem Umweg nicht unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung. Zwar hat sich der Unfall auf dem direkten Weg zwischen Arbeitsstätte und Wohnhaus ereignet, ein Arbeitsunfall liegt aber dennoch nicht vor, weil die Fahrt vom Arbeitsplatz zum Wohnort ausschließlich eigenwirtschaftlichen (persönlichen) Interessen des Versicherten diente. OGH 23. 5. 2018, 10 ObS 49/18f.