Gem § 2 Abs 1 UrlG steht einem AN, der 25 Dienstjahre beim selben AG verbracht hat, ein Anspruch auf 6 Wochen Urlaub pro Jahr zu. Dienstzeiten bei anderen (in- oder ausländischen) AG werden für den erhöhten Urlaubsanspruch hingegen nur im Höchstausmaß von insgesamt 5 Jahren angerechnet (§ 3 Abs 2 Z 1 iVm § 3 Abs 3 UrlG). Zu einem Vorabentscheidungsersuchen des OGH (8 ObA 33/17m, RdW 2017/461) vertritt der Generalanwalt des EuGH in seinen Schlussanträgen nun die Ansicht, dass die europarechtlichen Anti-Diskriminierungsbestimmungen den genannten Bestimmungen des UrlG nicht entgegenstehen: Es liege weder eine mittelbare Ungleichbehandlung von Wanderarbeitnehmern noch eine Beschränkung der Arbeitnehmerfreizügigkeit vor. Schlussanträge des Generalanwalts 25. 7. 2108, C-437/17 , Gemeinsamer BR EurothermenResort Bad Schallerbach GmbH.