Rechtsträger können gem § 5 Abs 2 WiEReG auch berufsmäßige Parteienvertreter gem § 5 Abs 1 Z 2 USPG zur Feststellung, Überprüfung und Meldung ihrer wirtschaftlichen Eigentümer beauftragen. Seit 2. 5. 2018 können daher Parteienvertreter Meldungen an das Register für ihre Klienten durchführen. Die WiEReG-Registerbehörde hat viele schriftliche und telefonische Anfragen von Parteienvertretern beantwortet und auf dieser Basis "Best Practices" in der Info des BMF vom 20. 7. 2018 (BMF-460000/0019-III/6/2018; Fachliche News 2018/05, auf der Website des BMF unter Finanzmarkt - Register der wirtschaftlichen Eigentümer - Fachliche News abrufbar) veröffentlicht. Durch diese "Best Practices" sollen aber keine über das WiEReG hinausgehenden Pflichten geschaffen werden.