In Österreich wurde mit dem Kartell- und Wettbewerbsrechts-Änderungsgesetz 2017, BGBl I 2017/56 - im Hinblick auf digitale Unternehmen, bei denen Umsatz und Unternehmenskaufpreis oft unverhältnismäßig auseinanderfallen - der Transaktionswert eines Unternehmens als ergänzende, subsidiäre Schwelle für die Anmeldepflicht aufgenommen (Wert der Gegenleistung für den Zusammenschluss mehr als 200 Mio €; § 9 Abs 4 KartG).