Regietriebe sind häufig kommunale Unternehmen und stellen eine besondere öffentlich-rechtliche Unternehmensform auf der Grundlage der Gemeindeordnungen bzw Kreisordnungen der Bundesländer dar. Im Gegensatz zu Eigenbetrieben besitzen Regiebetriebe trotz ihrer Eigenschaft als Betrieb gewerblicher Art einer juristischen Person des öffentlichen Rechts keine eigenen Organe und führen keinen selbstständigen Stellenplan. Sie haben keine Rechtspersönlichkeit. Dennoch handelt es sich um eine "Einrichtung" iSd § 4 KStG. Wie der BFH im Urteil vom 23. 5. 2018, VIII R 42/15, entschieden hat, dürfen Gemeinden bei ihren Regiebetrieben Rücklagen bilden, welche bis zu ihrer Auflösung die Kapitalertragsteuer mindern. Inhalt und Praxisfolgen dieser Entscheidung werden nachfolgend dargestellt.