vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Krankheit unterbricht auch angeordneten Zeitausgleich nicht

ArbeitsrechtJudikaturBearbeiter: Manfred LindmayrRdW 2018/342RdW 2018, 443 Heft 7 v. 25.7.2018

NschG-Nov 1992: Art V § 3 Abs 1

NÖ LBG: § 76

Erkrankungen während des Verbrauchs von Zeitausgleich haben keine Auswirkungen auf das Arbeitsverhältnis, es besteht daher kein Anspruch auf Entgeltfortzahlung und die Gutstunden werden trotz Erkrankung verbraucht. Dies gilt nicht nur für einen vereinbarten Zeitausgleich, sondern auch, wenn der AN während eines - zulässigerweise - einseitig vom AG angeordneten Zeitausgleichs oder während des Abbaus von Zeitguthaben bei Nachtschwerarbeit erkrankt oder verunfallt. Auch in diesen Fällen besteht für den AN während des Zeitausgleichs keine Arbeitspflicht, sodass eine Dienstverhinderung durch Krankheit oder Unfall nicht bestehen kann.

Sie möchten den gesamten Inhalt lesen?

Melden Sie sich bei Lexis 360® an.
Anmelden

Sie haben noch keinen Zugang?
Testen Sie Lexis 360® zwei Wochen kostenlos!
Jetzt testen!

Stichworte