1. Als "Versicherungsvermittlung" iSd RL 2002/92/EG [über Versicherungsvermittlung] gelten auch die Vorbereitungsarbeiten für den Abschluss eines Versicherungsvertrags. Der Begriff "Vorbereitungsarbeiten" ist dabei als objektiver Begriff anzusehen; auf die Absicht des Versicherungsvermittlers kommt es nicht an. Der Qualifikation einer Tätigkeit als Versicherungsvermittlung steht es daher nicht entgegen, wenn der Versicherungsvermittler gar nicht die Absicht hatte, tatsächlich einen Versicherungsvertrag abzuschließen (hier: Veruntreuung der Gelder durch den Versicherungsvermittler).