Der Betreiber einer Fanpage auf Facebook ist als in der Union gemeinsam mit Facebook (Ireland) für diese Verarbeitung Verantwortlicher iSv Art 2 Buchst d RL 95/46/EG [zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr] einzustufen. Das Bestehen einer gemeinsamen Verantwortlichkeit hat aber nicht zwangsläufig eine gleichwertige Verantwortlichkeit der verschiedenen Akteure zur Folge. Vielmehr können diese Akteure in die Verarbeitung personenbezogener Daten in verschiedenen Phasen und in unterschiedlichem Ausmaß in der Weise einbezogen sein, dass der Grad der Verantwortlichkeit eines jeden von ihnen unter Berücksichtigung aller maßgeblichen Umstände des Einzelfalls zu beurteilen ist. EuGH 5. 6. 2018, C-210/16 , Wirtschaftsakademie Schleswig-Holstein; zu einem deutschen Vorabentscheidungsersuchen. (Hinweis: Die hier noch anzuwendende RL 95/46/EG wurde durch die VO [EU] 2016/679 [Datenschutz-Grundverordnung] aufgehoben.)