ArbVG: § 56 Abs 2, § 59
BRWO § 24 Abs 3
Auch wenn eine BR-Wahl nach dem Gesetz mittels eines einheitlichen Stimmzettels zu erfolgen hat, der vom Wahlvorstand aufzulegen ist, ist die Verwendung von sogenannten Fraktionsstimmzetteln zulässig, die von einer wahlwerbenden Gruppe an die AN ausgeteilt werden und bei denen bereits ihre wahlwerbende Gruppe entsprechend gekennzeichnet ist.