KSchG: §§ 28, 29, 30
Art und Umfang der Veröffentlichung müssen nach stRsp in angemessenem Verhältnis zur Wirkung eines Wettbewerbsverstoßes stehen. Dieser Grundsatz kann auf Urteilsveröffentlichungen in einem Klauselprozess übertragen werden, zumal § 30 Abs 1 KSchG ua auf § 25 Abs 3 bis 7 UWG verweist.