ABGB § 879
KSchG: §§ 28, 29
Nach der gesicherten Rsp zu Leasingverträgen ist die Verschaffung der ordnungsgemäßen Nutzungsmöglichkeit eine "Kardinalpflicht" des Leasinggebers, die ihn auch die Sachgefahr bezüglich des Leasinggegenstands vor der Lieferung an den Leasingnehmer tragen lässt. Dem entgegenstehende Klauseln werden nach § 879 Abs 3 ABGB für unzulässig erklärt, wenn sie eine Freizeichnung von der erstmaligen Verschaffungspflicht enthalten. Die Überwälzung des Lieferrisikos auf den Leasingnehmer bedeutet jedenfalls eine gröbliche Benachteiligung iSd § 879 Abs 3 ABGB, und zwar auch dann, wenn Leasingraten erst ab Übergabe des Leasinggegenstands zu zahlen sind.