Die Verpflichtung für AN, dem AG eine Arbeitsverhinderung ohne Verzug bekanntzugeben, bezieht sich nur auf den Beginn des Krankenstands. Tritt während der Dienstverhinderung eine weitere Erkrankung bei Fortdauer des ununterbrochenen Krankenstands hinzu oder verlängert sich der Krankstand, löst dies daher nach Ansicht des OGH keine neuerliche Verpflichtung zur Krankmeldung aus. Hat der AN aber dem AG nicht eine voraussichtliche Dauer des Krankenstands bekanntgegeben, sondern - von sich aus - angekündigt, die Arbeit an einem bestimmten Tag wieder anzutreten, hat er das Ende des Krankenstandes gemeldet und eine neuerliche oder fortdauernde Dienstverhinderung führt zu einer neuen Meldepflicht des AN. OGH 21. 3. 2018, 9 ObA 105/17g.