Nach Ansicht des Generalanwalts beim EuGH verstößt die Regelung des § 7m AVRAG idF BGBl I 2014/94 betr Zahlungsstopp und Sicherheitsleistung iZm Lohndumping gegen die RL 2006/123/EG (DienstleistungsRL). Auch mit Art 56 AEUV über die Dienstleistungsfreiheit ist sie nicht vereinbar, weil die Maßnahmen jedenfalls über das hinausgehen, was erforderlich ist, um den nationalen Behörden die Überprüfung und Durchsetzung der Einhaltung von nationalem Arbeitsrecht zu ermöglichen, das zum Schutz der AN und zur Vermeidung von unlauterem Wettbewerb und Sozialdumping erlassen wurde. Schlussanträge des Generalanwalts 8. 5. 2018, C-33/17 , Čepelnik. Die Entscheidung des EuGH bleibt abzuwarten.