Soweit eine bereits entrichtete Abgabenschuldigkeit, deren Höhe mittelbar oder unmittelbar von der Erledigung einer Beschwerde abhängt, später herabgesetzt wird, sind gem § 205a BAO auf Antrag Zinsen für den Zeitraum ab Entrichtung bis zur Bekanntgabe des die Abgabe herabsetzenden Bescheides bzw Erkenntnisses festzusetzen (Beschwerdezinsen). Solche Beschwerdezinsen sind auch für den Zeitraum des Revisionsverfahrens vor dem VwGH zuzuerkennen.