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Umsetzung der Anti-BEPS-RL: Hinzurechnungsbesteuerung ergänzt Methodenwechsel nach § 10 Abs 4 KStG

SteuerrechtUniv.-Prof. DDr. Gunter Mayr/Dr. Elisabeth TitzRdW 2018/246RdW 2018, 317 Heft 5 v. 21.5.2018

Das derzeit als Begutachtungsentwurf vorliegende Jahressteuergesetz 2018 (JStG 2018)1136/ME 26. GP . Der Entwurf wurde mit 9. 4. 2018 zur Begutachtung versendet; die Begutachtungsfrist endet am 16. 5. 2018. sieht ua die Umsetzung der EU-Richtlinie zur Bekämpfung von Steuervermeidungspraktiken (Anti-BEPS-RL) vor.22RL (EU) 2016/1164 des Rates vom 12. 7. 2016 (Anti Tax Avoidance Directive); kurz: Anti-BEPS-RL oder ATAD. Neben kleineren Änderungen bei der Wegzugsbesteuerung33Die Vorgaben der Anti-BEPS-RL wurden im Wesentlichen bereits mit dem AbgÄG 2015 in § 6 Z 6 EStG umgesetzt, nunmehr erfolgten insbesondere eine Verkürzung des Ratenzahlungszeitraums für das Anlagevermögen (von sieben Jahren auf fünf Jahre) sowie eine Ergänzung um die in der Richtlinie angeführten Fälligstellungstatbestände; vgl dazu näher Baumgartner in diesem Heft der RdW 2018/244, 310; Schlager, RWZ 2018, 111 (111 ff). Zu Art 5 Anti-BEPS-RL siehe ausführlich Mayr, Wegzugsbesteuerung gem Art 5 Anti-BEPS-RL in Kirchmayr/Mayr/Hirschler/Kofler (Hrsg) Anti-BEPS-Richtlinie (2017) 61 (61 ff). und einer sprachlichen Ausformulierung des Missbrauchstatbestandes nach § 22 BAO 44Dazu näher Baumgartner in diesem Heft der RdW 2018/244, 310 und Hayden/Hayden in RdW 2018, Heft 6; Schlager, RWZ 2018, 113. bringt vor allem die Verankerung der Hinzurechnungsbesteuerung erhebliche systematische Änderungen im Konzernsteuerrecht mit sich. Der Beitrag gibt einen ersten Überblick zur Hinzurechnungsbesteuerung und stößt dabei auf einige Fragestellungen, die auch noch bei Erstellung der Regierungsvorlage zu behandeln sind.

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