Das ArbVG räumt dem Betriebsrat Kontroll- und Überwachungsbefugnisse ein. Ob dies auch das Recht umfasst, in die Arbeitsverträge Einsicht zu nehmen, wird unterschiedlich gesehen und wurde vom OGH bislang nicht explizit beantwortet. Die Antwort darauf muss differenziert ausfallen und hängt von mehreren Aspekten ab. Ein entscheidender Faktor ist, zu welchem Zweck die Einsichtnahme begehrt wird.