ABGB: § 1152
ArbVG: § 29
Freie (unzulässige) Betriebsvereinbarungen (BV) sind Vertragsschablonen, deren Inhalt ausdrücklich oder schlüssig zu einer Änderung bzw Ergänzung des Einzelvertrags führen kann. Enthält eine solche BV Bedingungen, so bleiben diese - im Fall der Einbeziehung in den Einzelarbeitsvertrag - im Verhältnis zum AG ebenso bestehen wie Gestaltungsvorbehalte des AG; nicht hingegen die in der freien BV enthaltenen Mitwirkungsbefugnisse des BR, diese sind in ein Gestaltungsrecht des AG umzudeuten, das jedoch von diesem (so wie seine eigenen Gestaltungsrechte) nur im billigen Ermessen ausgeübt werden darf.