Der in den §§ 1030 ff BGB geregelte Nießbrauch ermöglicht es, Vermögen unter Lebenden zu übertragen, aber trotzdem noch an den Nutzungen des übertragenen Vermögens zu partizipieren. Es handelt sich um ein dingliches absolutes Recht. Daneben besteht ein gesetzliches Schuldverhältnis mit dem jeweiligen Vollrechtsinhaber (§§ 11034 ff, 1041 ff, 1049 ff BGB), das die Bestellung des Nießbrauchs zwischen Besteller und Nießbraucher regelt. Ob es sich dabei um einen entgeltlichen oder unentgeltlichen Vorgang handelt, ist dabei unerheblich. Der Nießbrauch kann als dingliches Recht auch unmittelbar an einem Gesellschaftsanteil bestellt werden. Neben den zivilrechtlichen sind ertragsteuerrechtliche und/oder erbschaftsteuerrechtliche Aspekte zu beachten. Dies wird im Folgenden am Beispiel der Bestellung an einem Kommanditanteil verdeutlicht.