Für Zwecke des Vorsteuerabzugs müssen gemischt genutzte Räume des Arztgebäudes nach einem im Einzelfall sachgerechten Schlüssel den unecht steuerbefreiten ärztlichen Umsätzen und den umsatzsteuerpflichtigen Apothekenumsätzen zugeordnet werden. - VwGH 31. 1. 2018, Ra 2016/15/0001.