In einem kürzlich veröffentlichten Urteil hat der BFH klarstellende Aussagen dazu getroffen, wann der grunderwerbsteuerliche Tatbestand gem § 1 Abs 2a GrEStG - Änderung des Gesellschafterbestandes einer Personengesellschaft - verwirklicht wird, weil die betreffenden Anteile wirtschaftlich nicht (mehr) dem Gesellschafter, sondern einem Dritten zugerechnet werden.1 Im Gegensatz zur österreichischen Bestimmung sind in Deutschland nach dem Gesetzeswortlaut auch mittelbare Änderungen relevant, womit der Tatbestand auch erfüllt werden kann, wenn es zu keiner zivilrechtlichen Übertragung der Anteile an einer Personengesellschaft kommt. Dennoch kann die Rechtsansicht des BFH auch für die österreichische Rechtslage Relevanz haben.