BAG: § 18
MSchG: § 15
Endet ein Lehrverhältnis während der Karenz (hier: durch Ablegung der Lehrabschlussprüfung) und beginnt unmittelbar danach ein befristetes Dienstverhältnis zur Erfüllung der gesetzlichen oder kollektivvertraglichen Behaltefrist, wird der Ablauf der Weiterverwendungszeit durch die Karenz nicht gehemmt und das (befristete) Dienstverhältnis endet - wie vereinbart - durch Zeitablauf. Anders als das APSG für den Fall der Ableistung des Präsenz-, Zivil- oder Ausbildungsdienstes sieht das MSchG (bzw VKG) keine entsprechende Fortlaufhemmung vor. Für eine Analogie fehlt es an einer planwidrigen Gesetzeslücke.