AVRAG: § 2
ZPO: § 228
Sind sich AG und AN über die korrekte Einstufung des AN in das Verwendungsgruppenschema des anzuwendenden KollV uneins, kann dem AN ein rechtliches Interesse an der gerichtlichen Klärung der richtigen kollektivvertraglichen Einstufung seiner Tätigkeit nicht abgesprochen werden. Dies gilt selbst für den Fall, dass der AN derzeit aufgrund der kollektivvertraglichen Überzahlung auch bei der von ihm begehrten höheren Einstufung keinen weiteren Entgeltanspruch haben sollte.