VO (EG) 44/2001 : Art 22
Für eine Klage, die auf die Überprüfung der Angemessenheit der Abfindung gerichtet ist, die der Mehrheitsaktionär einer Gesellschaft den Minderheitsaktionären im Fall der zwangsweisen Übertragung ihrer Anteile an den Mehrheitsaktionär zu zahlen verpflichtet ist, sind ausschließlich die Gerichte des Mitgliedstaats zuständig, in dem diese Gesellschaft ihren Sitz hat.