GmbHG: § 93
Auch (Deckungs-)Ansprüche der Gesellschaft gegen einen Haftpflichtversicherer sind Vermögen, das einer Nachtragsliquidation zu unterziehen ist. Voraussetzung für die Bestellung eines Nachtragsliquidators ist dabei die Bescheinigung, dass diese Forderung werthaltig ist, wobei verbleibende Zweifel und Unklarheiten zulasten desjenigen gehen, der die Bestellung des Nachtragsliquidators beantragt.