Die Verjährungsfrist für hinterzogene Abgaben nach § 207 Abs 2 zweiter Satz BAO kommt auch zur Anwendung, wenn die Person, welche die Hinterziehung begangen hat, im Zeitpunkt der Vorschreibung der Abgabe (an den Erben) bereits verstorben ist. - VwGH 31. 1. 2018, Ro 2017/15/0015.