ABGB: §§ 914 f
ARB 2005: Art 23
Nach Art 23.2.1. ARB 2005 umfasst der Versicherungsschutz nur die Wahrnehmung rechtlicher Interessen aus schuldrechtlichen Verträgen des Versicherungsnehmers "über bewegliche Sachen" sowie aus Reparatur- und sonstigen Werkverträgen des Versicherungsnehmers über unbewegliche Sachen. Die Wahrnehmung rechtlicher Interessen aus sonstigen schuldrechtlichen Verträgen über unbewegliche Sachen umfasst der Versicherungsschutz demnach nicht - somit auch nicht die Geltendmachung von Ansprüchen gegen einen Treuhänder iZm einer fremdnützigen Erwerbstreuhand, nach der der Treuhänder im eigenen Namen, aber im Interesse des Treugebers Liegenschaften erwerben sollte. Im Rahmen der Treuhand wird das Treugut wirtschaftlich dem Treugeber zugeordnet. Ein Vertragsverhältnis, das gerade auf den Erwerb des Eigentums an Liegenschaften durch den Versicherten gerichtet ist, ist aus der maßgeblichen Sicht eines durchschnittlichen Versicherungsnehmers kein schuldrechtlicher Vertrag "über" eine bewegliche Sache.