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VfGH: Beschwerden gegen FMA-Bescheide - aufschiebende Wirkung?

WirtschaftsrechtJudikaturBearbeiterinnen: Sabine Kriwanek/Barbara TumaRdW 2018/134RdW 2018, 165 Heft 3 v. 19.3.2018

B-VG: Art 11, 136

FMABG: § 22

In Abweichung von der (grundsätzlichen) Bestimmung des § 13 Abs 1 und 2 VwGVG ordnet § 22 Abs 2 erster Satz FMABG an, dass Beschwerden gegen Bescheide der FMA und Vorlageanträgen keine aufschiebende Wirkung zukommt (ausgenommen in Verwaltungsstrafsachen). Das Bundesverwaltungsgericht kann allerdings gem § 22 Abs 2 zweiter Satz FMABG der Beschwerde auf Antrag die aufschiebende Wirkung zuerkennen (nach Anhörung der FMA), insoweit dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug für den Bf ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.

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