Zu einem Vorabentscheidungsersuchen des BFG (Außenstelle Linz) hat der EUGH entschieden, dass kein Vertrauensschutz - und damit kein Vorsteuerabzug - für den österreichischen Enderwerber einer Ware besteht, der diese von einem österreichischen Zwischenhändler erworben und vom Verkäufer in Deutschland abgeholt hat (= steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung), auf Basis der unrichtigen Rechnung des Zwischenhändlers diesem aber österreichische Mehrwertsteuer gezahlt hat. Das Recht auf Vorsteuerabzug besteht nämlich nur für geschuldete Steuern und kann nicht auf die Mehrwertsteuer erstreckt werden, die nur deshalb geschuldet wird, weil sie in der Rechnung ausgewiesen ist. EuGH 21. 2. 2018, C-628/16 , Kreuzmayr.