Verrichtet ein DN seine Arbeit in 24-Stunden-Schichten, die jeweils um 6:30 Uhr morgens beginnen und bis 6:30 Uhr am nächsten Tag dauern, ist die Tätigkeit trotz regelmäßiger Nachtarbeit nicht als Schwerarbeit iSd § 1 Abs 1 Z 1 der Schwerarbeitsverordnung zu qualifizieren. Schwerarbeit liegt nur bei Ausübung unregelmäßiger Nachtarbeit iS dieser Bestimmung vor, wofür der Wechsel einzelner Tagesdienste und Nachtdienste erforderlich ist. Eine 24-Stunden-Schicht kann auch nicht gedanklich unterbrochen werden, sodass es auch nicht maßgeblich ist, dass Nachtarbeit und Tagesarbeit innerhalb einer 24-Stunden-Schicht abwechseln. OGH 20. 12. 2017, 10 ObS 104/17t.