Zu einem belgischen Vorabentscheidungsersuchen betr die Entgeltansprüche von Feuerwehrleuten hält der EuGH ua fest, dass die Mitgliedstaaten für Dienste wie Feuerwehren zwar von einigen Regelungen der RL 2003/88/EG abweichen dürfen, nicht aber von den Begriffsbestimmungen des Art 2 der RL und damit nicht von den Definitionen "Arbeitszeit" und "Ruhezeit". Ob die Feuerwehrleute nach nationalem Recht als AN anzusehen sind oder nicht (hier: freiwillige Feuerwehrleute), ist dabei nicht maßgeblich, weil der Arbeitnehmerbegriff für die Zwecke der Anwendung der RL 2003/88/EG eine eigenständige unionsrechtliche Bedeutung hat.