Anerkennt das Finanzamt im Investitionsjahr zu Unrecht Vorsteuern und liegt für dieses Jahr eine rechtskräftige Veranlagung vor, so kann das Finanzamt die zu Unrecht anerkannte Vorsteuer nicht in den Veranlagungen der Folgejahre auf der Grundlage der Vorsteuerberichtigung nach § 12 Abs 10-12 UStG zurückfordern. - VwGH 18. 12. 2017, Ra 2016/15/0084.