Nach der jüngsten EuGH-Entscheidung kann eine österreichische Gesellschaft ihren Gesellschaftssitz isoliert in einen anderen Mitgliedstaat verlegen und sich dort in eine strukturell äquivalente Rechtsform umwandeln. Österreich muss diese isolierte Gesellschaftssitzverlegung zulassen, sofern der Zuzugsstaat einen derartig formellen Zuzug anlässlich eines grenzüberschreitenden Formwechsels ermöglicht. Österreichische Gesellschaften verfügen daher zukünftig über "Rechtswahlmöglichkeiten", womit die Konkurrenz der europäischen Rechtsordnungen nochmals verschärft wird.