ASVG: § 4 Abs 2, § 35
AÜG: § 3
Wird ein DN einer Stadt von dieser im Rahmen einer Arbeitskräfteüberlassung an eine im Eigentum der Stadt stehenden GmbH als Geschäftsführer überlassen, erwirbt die GmbH aus dem Bestellungsakt zum Geschäftsführer ein unmittelbares (und nicht bloß vom Verleiher abgeleitetes) Recht gegen den Geschäftsführer auf Arbeitsleistung, sodass nicht die Stadt als Verleiher, sondern die GmbH als Beschäftigerbetrieb als sozialversicherungsrechtlicher DG des Geschäftsführers iSd § 35 ASVG anzusehen ist und die entsprechenden SV-Beiträge zu entrichten hat.