ArbVG: § 96a Abs 1 Z 1
DSG 2000: §§ 20, 50c Abs 1
Geht mit einer geplanten Videoüberwachung im Betrieb die Ermittlung von personenbezogenen Daten der AN einher, sind für die Videoüberwachung idR die Zustimmung des BR und der Abschluss einer BV nach § 96a Abs 1 Z 1 ArbVG notwendig. Zusätzlich muss die geplante Videoüberwachung der Datenschutzbehörde gemeldet werden und im Registrierungsverfahren - soweit erforderlich - die BV vorgelegt werden.