ABHV 2000: Art 3
ABGB: §§ 914 f, § 1009
Nach den vorliegenden Allgemeine Bedingungen für die Berufshaftpflichtversicherung (ABHV 2000) übernimmt der Versicherer im Versicherungsfall die Erfüllung von Schadenersatzverpflichtungen (Art 3.1.1 ABHV 2000); vom Leistungsversprechungen nicht umfasst sind (somit) Ansprüche auf Erfüllung von Verträgen und die an die Stelle der Erfüllung tretende Ersatzleistung (Art 3.3.1 ABHV 2000).