Der OGH hat sich in zwei rezenten Entscheidungen1 mit der Frage auseinandergesetzt, wie mit Schadenersatzansprüchen geschädigter Dritter umgegangen werden soll, die die Haftungsgrenzen des § 275 Abs 2 UGB übersteigen. Die Rsp wählt damit eine von - soweit ersichtlich - zwei Lösungsalternativen (Verteilung nach Quoten- oder Prioritätsprinzip). Beide werfen in der Praxis aber erhebliche Probleme auf, die auch ein Schlaglicht auf die unbefriedigende Situation der Abschlussprüferhaftung de lege lata werfen.