ArbVG: § 72
PVBG: § 47
Der AG hat dem BR zur ordnungsgemäßen Erfüllung seiner Aufgaben unentgeltlich Räumlichkeiten, Kanzlei- und Geschäftserfordernisse sowie sonstige Sacherfordernisse (zB Laptop, Mobiltelefon etc) in einem Ausmaß zur Verfügung zu stellen, das der Größe des Betriebes und den Bedürfnissen des BR angemessen ist. Der Anspruch auf Sachmittelbeistellung steht dabei dem BR als Organ der Arbeitnehmerschaft im Ganzen zu und nicht dem einzelnen BR-Mitglied. Die interne Aufteilung der Sachmittel ist Sache des BR, der Betriebsinhaber hat darauf keinen Einfluss.