AEUV: Art 101
VO (EU) 330/2010 : Art 4
Das unionsrechtliche Kartellverbot steht einer Vertragsklausel nicht entgegen, die autorisierten Händlern eines selektiven Vertriebssystems für Luxuswaren verbietet, beim Verkauf der Vertragswaren im Internet nach außen erkennbar Drittplattformen einzuschalten, sofern diese Klausel das Luxusimage dieser Waren sicherstellen soll,