ABGB: § 1186
GmbHG: § 61
Es verstößt zwar gegen die gesellschaftliche Treuepflicht, wenn ein Gesellschafter - selbst erweislich wahre - kreditschädigende Äußerungen über die Gesellschaft oder Mitgesellschafter gegenüber Dritten macht. Keiner Korrektur bedarf aber die Auffassung, dass der (ausgeschlossenen) Gesellschafterin keine Verletzung der Treuepflicht anzulasten ist, wenn sie zwar (hier in den USA) eine Schadenersatzklage ua gegen die GmbH einbringt und darin kreditschädigende Äußerungen über die GmbH tätigt, diese kreditschädigenden Tatsachenbehauptungen aber notwendiger Bestandteil der Klage bzw des Beweissicherungsantrags sind, weil andernfalls der Schadenersatzanspruch nicht durchsetzbar wäre. Auch ehrverletzende oder rufschädigende Prozessbehauptungen (§ 1330 ABGB) können wegen des Rechts auf ungehinderte Prozessführung gerechtfertigt sein.