UrhG: § 81
Ein schon bestehender vollstreckbarer Unterlassungstitel (hier iZm mit der Verletzung von Werknutzungsrechten an einem Foto), der auch die nunmehr zu beurteilende (weitere) Verletzungshandlung erfasst, beseitigt das (materielle) Rechtsschutzbedürfnis (iS eines materiell-rechtlich schutzwürdigen Interesses) für den Unterlassungsanspruch. Das bloße Veröffentlichungsinteresse hinsichtlich eines neuerlichen Verstoßes rechtfertigt die Erwirkung eines neuerlichen (identen) Unterlassungstitels mangels (materiellen) Rechtsschutzbedürfnisses nicht. Nur ein besonderes Interesse an der Urteilsveröffentlichung zu einem weiteren Verstoß vermag das fehlende Rechtsschutzbedürfnis für eine neuerliche Unterlassungsklage (samt Veröffentlichungsbegehren) zu substituieren. Das gewöhnliche Aufklärungsinteresse genügt dafür nicht.