InvFG 2011: § 45
Gem § 45 InvFG 2011 darf die Depotbank die Vergütung, die ihr für die Verwahrung der Wertpapiere des Fonds und für die Kontenführung zusteht, dem Fonds anlasten, darf dabei aber "nur aufgrund eines Auftrags der Verwaltungsgesellschaft handeln".