KMG: § 1
Nach § 1 Abs 1 Z 6 KMG ist "Anbieter" eine juristische oder natürliche Person, die "Wertpapiere oder Veranlagungen öffentlich anbietet". Grundsätzlich ist von einem weiten Verständnis des Gesetzgebers dahin gehend auszugehen, dass als Anbieter jeder zu qualifizieren ist, dem eine an das Anlegerpublikum gerichtete Mitteilung iSd § 1 Abs 1 Z 1 KMG zugerechnet werden kann. Anbieter ist daher jeder, der eine Mitteilung an das Publikum macht.