Der Auffassung, dass die Öffentlichkeit gerade an zivilrechtlichen Auseinandersetzungen im Nachbarschaftsbereich ein "besonderes Interesse" habe, kann in dieser Allgemeinheit nicht gefolgt werden, betreffen diese doch regelmäßig (lediglich) die Beteiligten; das Interesse Dritter lässt sich regelmäßig vielmehr nur mit dem Wunsch nach Befriedigung der Neugier erklären, der rechtlich nicht geschützt werden sollte.