Es ist im Einzelfall nicht ausgeschlossen, dass auch eine Beschreibung von Wohnverhältnissen wegen des dadurch möglichen Rückschlusses auf die Persönlichkeit des Bewohners den geschützten Kernbereich berührt; das trifft aber nicht zu, wenn eine Zeitung ohne Abbildung des Wohnungsinneren oder einer privaten Szene und in nicht reißerischer Weise - also nicht bloßstellend iSv § 7 Abs 1 MedienG - über Tatsachen berichtet, deren Richtigkeit nicht bestritten ist. Dass dem Zeitungsartikel Informationen entnommen werden können, die bei geschickter Abfrage mittels Internet-Suchmaschinen das Auffinden der Liegenschaftsadresse ermöglichen, ist dem Bestehen moderner Informationstechnologien geschuldet und kann nicht dazu führen, dem Verfasser einer rechtmäßigen Wortberichterstattung in seiner journalistischen Arbeit inhaltliche Beschränkungen aufzuerlegen. OGH 23. 8. 2018, 4 Ob 69/18b.