Auf Nichtbescheide (hinsichtlich Einkünftefeststellung nach § 188 BAO) gestützte Änderungsbescheide betreffend Einkommensteuer sind gem § 295 Abs 4 BAO aufzuheben. Wird ein auf § 295 Abs 4 BAO gestützter Antrag zurückgewiesen und dagegen vom Abgabepflichtigen Beschwerde erhoben, hängt die Höhe der Einkommensteuer mittelbar von der Erledigung dieser gegen den Zurückweisungsbescheid gerichteten Beschwerde ab, sodass die Voraussetzungen für die Aussetzung der strittigen Einkommensteuer nach § 212 BAO gegeben sind. - VwGH 25. 7. 2918, Ra 2016/13/0044.